1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Staatsanwaltschaft Baden verfügte Einstellung an sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom 16. September 2022 dem Beschwerdeführer verweigerte Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 15'000.00. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer danebst mit Beschwerde noch eine Entschädigung von Fr. 228.00 wegen Arbeitsausfalls verlangt. Wie es sich tatsächlich damit verhält, kann indes offenbleiben, -3-