Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.321 (STA.2021.2323) Art. 405 Entscheid vom 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 16. September 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte eine Strafuntersuchung gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Missbrauch einer Fern- meldeanlage, Drohung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Dem Be- schwerdeführer wurde vorgeworfen, ein Fax mit rassistischen Beschimp- fungen und Drohungen an die Gemeindekanzlei in R. gesandt zu haben. 2. Mit Verfügung vom 16. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Ba- den das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Die Verfahrens- kosten nahm sie auf die Staatskasse. Dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung von Fr. 228.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 200.00 aus- gerichtet. Die Einstellungsverfügung wurde am 19. September 2022 durch die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 16. Septem- ber 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er verlangte eine Genugtuung von Fr. 15'000.00. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen die von der Staatsanwaltschaft Baden verfügte Einstellung an sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom 16. September 2022 dem Beschwerdeführer verweigerte Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 15'000.00. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer danebst mit Be- schwerde noch eine Entschädigung von Fr. 228.00 wegen Arbeitsausfalls verlangt. Wie es sich tatsächlich damit verhält, kann indes offenbleiben, -3- nachdem die Staatsanwaltschaft Baden diese Entschädigung bereits ge- sprochen hat, weshalb auf ein entsprechendes Beschwerdebegehren man- gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Frage der Genugtuung aus, dass der Beschwerdeführer durch die vollzogene Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Festnahme, beides am 17. Mai 2022, in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden sei, zumal nachträglich habe erstellt werden können, dass es sich bei ihm eigentlich um die ge- schädigte Person handle. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 200.00 auszurichten. 2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft Baden bestätige, dass er irrtümlich, um nicht zu sagen willkürlich verhaftet worden sei. Durch diese Verhaftung sei ihm ein finanzieller und ein gesundheitli- cher Schaden entstanden. Herr B. sei von ihm bereits im Jahr 2019 ange- zeigt worden. Die Behörden hätten somit Bescheid gewusst, dass das Fax mit der Drohung eines Amoklaufs ein "Fake" sei. Ein Polizeibeamter habe ihm mündlich bestätigt, dass er die Staatsanwaltschaft Baden eindringlich darauf aufmerksam gemachte habe. Eine kurze Überprüfung der Absen- der-Adresse des Faxes hätte ergeben, dass er nicht der Verfasser sein könne. Bei seiner Verhaftung sei er sofort in Handschellen gelegt worden. Seit der Festnahme leide er unter Schlafstörungen, Angstzuständen und Konzentrationsstörungen. Seine Lebenspartnerin leide darunter noch mehr als er. Er fordere daher ein Schmerzensgeld von Fr. 15'000.00. 3. 3.1. 3.1.1. Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend nicht rechtswidrige Zwangs- massnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen. Die Fest- nahme und Inhaftierung war wegen des im Drohschreiben angekündigten Massakers gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO zweifellos gerechtfertigt (vgl. E. 3.2.3. hienach). Von einer willkürlichen Verhaftung (vgl. Beschwerde) kann deshalb nicht die Rede sein. Für die Hausdurchsu- chung liegt zudem der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Mai 2022 vor. Grundlage für die verlangte Genugtuung bildet somit einzig Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. -4- 3.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Auch weitere Verfahrenshandlun- gen oder Umstände wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens können eine schwere Verletzung der persönlichen Verhält- nisse begründen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsan- spruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung be- zweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbe- finden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher ge- macht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlich- keit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis). Damit der Richter sich überhaupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Klä- ger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, diesen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR). 3.2. 3.2.1. Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmass- nahmengericht angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zur einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.H.a.; BGE 143 IV 339 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Verdachts, bei der Gemeinde- kanzlei in R. am 17. Mai 2022 mit einer Fax-Nachricht Drohungen (u.a. "Heute komme ich vorbei, und richte ein Massaker an. Ich knall euch alle mit meiner Militärpistole ab") und Beschimpfungen ausgesprochen zu -5- haben, gleichentags um 11:11 Uhr am Wohndomizil angehalten und fest- genommen, um 12:15 Uhr inhaftiert, um 13:30 Uhr einvernommen und schliesslich um 15:25 Uhr wieder nach Hause entlassen. Des Weiteren wurde in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juni 2022, S. 2). Die Festnahme und Inhaftierung dauerten insgesamt rund vier Stunden und 15 Minuten (11:11 Uhr bis 15:25 Uhr). Während der Inhaftierung fand eine Einvernahme statt, welche von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr, somit eine Stunde dauerte. Für den hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs massgebenden Zeitraum der Inhaftierung verbleiben damit ca. drei Stunden und 15 Minu- ten. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Frei- heitsentzug grundsätzlich ab einer Dauer von mehr als drei Stunden Anlass für eine Entschädigung geben kann, erscheint die von der Staatsanwalt- schaft Baden zugesprochene Entschädigung von Fr. 200.00, welche grundsätzlich für einen ganzen Tag Haft entschädigt, grosszügig, in Anbe- tracht der Umstände aber durchaus angemessen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei durch die Festnahme und Inhaftierung ein gesundheitlicher Schaden entstanden, er leide unter Schlafstörungen, Angstzuständen und Konzentrationsstörungen. Für eine Genugtuung genügen die mit einem Strafverfahren einhergehen- den psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27b zu Art. 429 StPO mit Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Die vom Anspre- cher behauptete Persönlichkeitsverletzung muss daher dargelegt und be- wiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. Septem- ber 2015 E. 1.2). Währenddem es durchaus glaubhaft erscheint, dass ein Vorfall wie der vor- liegende zumindest vorübergehend psychisch belastend sein kann, muss eine dieses übliche Mass überschreitende psychische Beeinträchtigung substanziiert dargelegt und bewiesen werden, entspricht dies doch nicht dem Empfinden bzw. der Reaktion eines Durchschnittsmenschen. Der Be- schwerdeführer hat jedoch weder dargelegt, in welchem Ausmass er unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen leidet und weshalb er diese auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückführt, noch hat er seine Angststörungen substanziiert dargelegt. Arztzeugnisse, welche diese Störungen bestätigen würden, liegen keine vor. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beein- trächtigungen bleiben damit unbewiesen und begründen daher keinen An- spruch auf Genugtuung. -6- 3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er B., den mutmasslichen Verfasser des Drohschreibens, bereits im Jahr 2019 angezeigt habe. Die Polizei habe also gewusst, dass die Drohung mit einem Amoklauf ein "Fake" sei. Eine Überprüfung des Fax-Absenders hätte gezeigt, dass er nicht der Verfasser gewesen sei. Der Gemeindeschreiber von R. meldete der Polizei am Morgen des 17. Mai 2022 das Drohschreiben. Aufgrund der in diesem Schreiben massiv ange- drohten Gewalt musste die Polizei zeitnah handeln und konnte sie, selbst wenn ihr bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits früher Opfer ei- nes sog. Identitätsdiebstahls war, nicht zunächst Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Verfassers des Schreibens treffen. Geht es, wie vorlie- gend, um die Verhinderung eines mutmasslichen Tötungsdelikts, ist die so- fortige Festnahme und Inhaftierung der verdächtigen Person ohne Weite- res verhältnismässig und gerechtfertigt, selbst wenn gewisse Zweifel an der tatsächlichen Täterschaft bestehen. Das Abwägen der auf dem Spiel ste- henden privaten und öffentlichen Interessen – [kurzer] Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vs. Verhinderung eines Attentats – fiel hier klarerweise zugunsten der Öffentlichkeit aus, liess hinsichtlich des Vorgehens somit keine andere Wahl, so verständlich der Unmut des vom Zwang betroffenen Beschwerdeführers auch sein mag. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Polizisten den Beschwerdeführer zunächst ohne jegliche Begründung sofort in Handschellen legten, musste aufgrund der damals bekannten Sach- und Gefahrenlage doch entschlossen gehan- delt werden, womit sich die Behandlung des Beschwerdeantrags nach ei- ner "schriftlichen Entschuldigung aller beteiligten Beamten" (vgl. Beschwerde) erübrigt und damit auch die Frage offengelassen werden kann, ob für diesen Antrag überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan hat, dass vorliegend wegen der Festnahme und Inhaftierung das übliche Mass der Unannehmlichkeiten, welche solche Zwangsmassnahmen stets mit sich bringen, überstiegen wurde bzw. wes- halb ihm mit der Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 200.00 nicht Ge- nüge verschafft wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). An- spruch auf Entschädigung besteht nicht. -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 444.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser