4.6. Zusammenfassend sind die angefochtenen Beschlagnahmen (Präzisionswaage, Medikamente, Bargeld) nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 -