Zudem ist die Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und/oder einer allfälligen Busse/Geldstrafe geeignet. Da die Beschwerdeführerin das Geld verbrauchen wollte, unter anderem für einen Grosseinkauf (Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier Frage 28), ist die Beschlagnahme zur Kostendeckung auch verhältnismässig. Demnach ist die Beschlagnahme des Bargeldes gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu beanstanden.