Es unterliegt daher allenfalls der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB. Der definitive Entscheid darüber obliegt dem Strafrichter. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist auch geeignet und erforderlich, um die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Einziehung überwiegt sodann das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Herausgabe der Vermögenswerte. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu bejahen.