4.5.3. Die Beschlagnahme des Bargeldes erweist sich nicht nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als zulässig, sondern auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO. Wie in E. 4.3.2 dargelegt, besteht der hinreichende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Handel mit Betäubungsmitteln betreiben könnte. Bei dem bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 handelt es sich um Vermögenswerte, die mutmasslich aus der Erfüllung des Straftatbestands stammen, der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet. Es unterliegt daher allenfalls der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB.