Für eine Beschlagnahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Demgemäss müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in relevantem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 144 f.). -9-