Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 82 f.). Vermögenseinziehungen setzen voraus, dass Vermögenswerte mit der begangenen Tat in einem Zusammenhang i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB stehen. Ohne diesen Deliktskonnex fällt eine Einziehung ausser Betracht. Für eine Beschlagnahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert.