Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.).