Für die Deckungsbeschlagnahmen kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme geeignet und erforderlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen.