gen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) vorläufig konfisziert werden. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Für die Deckungsbeschlagnahmen kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1).