Demnach ist die Beschlagnahme der Präzisionswaage, der Medikamente sowie der Barschaft, gegen welche die Beschwerdeführerin sich wehrt, gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. Insofern die Beschwerdeführerin auf gewisse der beschlagnahmten Medikamente angewiesen ist, ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme festzuhalten, dass ihr bis zum nächsten Abgabetermin durch die Apotheke eine ausreichende Menge an Medikamenten belassen wurde (Vollzugsbericht vom 21. September 2022 Ziff. 3 in UA Dossier Zwangsmassnahmen).