Straftatendossier Frage 26) sind geeignet und erforderlich, um den Beweis dafür zu sichern, dass die Beschwerdeführerin mit Betäubungsmitteln handelt. Insbesondere aufgrund der grossen Menge an rezeptpflichtigen Medikamenten (circa 100 Pillen) sowie des Bargeldes in gassenüblicher Stückelung liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin mit Betäubungsmitteln Handel betreiben könnte.