Im Zeitpunkt der Untersuchung genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.).