Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Im Zeitpunkt der Untersuchung genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird.