Einvernahme mit C. vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier Fragen 24 ff.). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin mit Betäubungsmitteln handeln könnte, was unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Bargeld von ihrem Bankkonto abgehoben, gilt. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO liegt damit vor. -7- 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden.