Dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht vorlagen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmassnahme richtet. -6- 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der anlässlich der (Haus-)Durchsuchung sichergestellten und beschlagnahmten Präzisionswaage und Medikamente sowie des anlässlich der Polizeikontrolle am Bahnhof Aarau mitgeführten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00.