Schliesslich war die Hausdurchsuchung vorschriftsgemäss zunächst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich bestätigt worden. Zusammenfassend ergeben sich keine Hinweise für ein unsachgemässes Verhalten der an der (Haus-)Durchsuchung beteiligten Polizisten oder eine rechtswidrige, mittels Drohungen durchgesetzte Durchsuchung oder Anordnung derselben. Dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht vorlagen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt.