Die Beschwerdeführerin habe die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe (Betäubungsmittelhandel) vehement bestritten (Vollzugsbericht Ziff. 4), was jedoch keinen Grund für ein unsachgemässes Verhalten der beteiligten Polizisten ihr gegenüber darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beteiligten Polizisten aufgrund von Äusserungen oder dem Verhalten der Beschwerdeführerin entsprechende Massnahmen hätten ergreifen müssen. Schliesslich war die Hausdurchsuchung vorschriftsgemäss zunächst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich bestätigt worden.