4. 4.1. Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus, inwiefern sie anlässlich der (Haus-)Durchsuchung von den beteiligten Polizisten bedroht bzw. unprofessionell behandelt worden sein soll. Aus dem Vollzugsbericht vom 21. September 2022 (Ziff. 3 und 4) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es anlässlich der (Haus-)Durchsuchung zu Problemen bzw. Ausfälligkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den beteiligten Polizisten gekommen sein soll (Vollzugsbericht in UA Dossier Zwangsmassnahmen). Die (Haus-)Durchsuchung lief ordnungsgemäss und ruhig ab. Die Beschwerdeführerin habe die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe (Betäubungsmittelhandel) vehement bestritten (Vollzugsbericht Ziff.