Ihr Mobiltelefon bzw. ihre Mobiltelefone seien auf weitere Hinweise zu durchsuchen. Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht würden bzw. voraussichtlich einzuziehen seien und Vermögenswerte, die der Kostensicherung dienten, seien zu beschlagnahmen. 3.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, die diensthabenden Beamten der Kantonspolizei Aargau hätten sie am 14. September 2022 wie eine Schwerverbrecherin behandelt und ihr sogar Freiheitsberaubung angedroht, sofern sie der Durchsuchung nicht zustimme. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 habe sie in -5-