3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, sich wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Gemäss den Aussagen von C. und den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau soll sie am 14. September 2022 am Bahnhof Aarau insgesamt vier Briefchen Heroin an C. abgegeben haben. Deshalb sei zu vermuten, dass sich am Wohnort der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien befänden. Ihr Mobiltelefon bzw. ihre Mobiltelefone seien auf weitere Hinweise zu durchsuchen.