Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2022 an ihrem Wohnort deliktsrelevante Gegenstände beiseiteschaffen kann, war es notwendig, die (Haus-)Durchsuchung umgehend nach der im Anschluss an die Polizeikontrolle am Bahnhof Aarau durchgeführten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Damit ist das Vorgehen der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau (mündliche Anordnung der (Haus-)Durchsuchung mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung) nicht zu beanstanden.