2. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, sie habe die schriftliche Bestätigung der am 14. September 2022 mündlich angeordneten (Haus-)Durchsuchung erst am Freitag, 16. September 2022 auf der Post abholen können. Durchsuchungen können in dringenden Fällen mündlich angeordnet und nachfolgend schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2022 an ihrem Wohnort deliktsrelevante Gegenstände beiseiteschaffen kann, war es notwendig, die (Haus-)Durchsuchung umgehend nach der im Anschluss an die Polizeikontrolle am Bahnhof Aarau durchgeführten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vorzunehmen.