und Beschlagnahmen der anlässlich der (Haus-)Durchsuchung vorgefundenen Gegenstände bzw. des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle am Bahnhof Aarau mitgeführten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 richtet (vgl. Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 14. September 2022 in den Untersuchungsakten [UA] Dossier Zwangsmassnahmen sowie betreffend das Bargeld die Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist insoweit einzutreten.