Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (Haus-)Durchsuchung vom 14. September 2022 und des Verhaltens der anwesenden Beamten einzugehen sein (nachstehende E. 4.1). 1.2.3. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin, soweit sich die Beschwerde gegen die Durchführung (Verhalten der anwesenden Polizisten) sowie die Sicherstellungen -4-