1.2.2. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der (Haus-)Durchsuchung vom 14. September 2022 sowie das Verhalten der Polizei. Bei der (Haus-)Durchsuchung vom 14. September 2022 handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2).