1.2. 1.2.1. Für die Herausgabe der Namen und Dienstgrade der an der (Haus-)Durchsuchung beteiligten Polizisten ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Aargau bzw. an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (für die Einsicht in die Akten, worin die Angaben ersichtlich sind) zu verweisen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.