Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. September 2022 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 und der beschlagnahmten Waage und Drogenersatzmedikamente. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, die (Haus-)Durchsuchung vom 14. September 2022 sei nicht ordnungsgemäss abgelaufen, sie sei bedroht und wie eine Schwerverbrecherin behandelt worden. Des Weiteren beantragte sie die Bekanntgabe der Namen und Dienstgrade der an der (Haus-)Durchsuchung anwesenden Polizisten.