Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.320 (STA.2022.7175) Art. 420 Entscheid vom 13. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Lenzburg-Aarau vom 14. September 2022 in der Strafsache gegen A._____ betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (Beschwerdeführe- rin) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. 2. 2.1. Am 14. September 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mündlich die Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschwerdeführerin in- klusive Estrich- und Kellerräume, die Durchsuchung der von ihr verwende- ten Mobiltelefone und Fahrzeuge sowie die Beschlagnahme von allfällig vorgefundenen Betäubungsmitteln, Betäubungsmittelutensilien, für den Betäubungsmittelhandel bestimmte Barschaften sowie Mobiltelefonen an. 2.2. Mit schriftlichem Befehl vom 14. September 2022 bestätigte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau die zuvor mündlich angeordnete (Haus-)Durch- suchung und die Beschlagnahmen. 3. 3.1. Gegen den ihr am 16. September 2022 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 14. September 2022 erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 26. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Sinn- gemäss beantragte sie die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 14. September 2022 sowie die Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 und der beschlag- nahmten Waage und Drogenersatzmedikamente. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, die (Haus-)Durchsuchung vom 14. Septem- ber 2022 sei nicht ordnungsgemäss abgelaufen, sie sei bedroht und wie eine Schwerverbrecherin behandelt worden. Des Weiteren beantragte sie die Bekanntgabe der Namen und Dienstgrade der an der (Haus-)Durchsu- chung anwesenden Polizisten. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. September 2022, der gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Be- schwerde anfechtbar ist. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. 1.2. 1.2.1. Für die Herausgabe der Namen und Dienstgrade der an der (Haus-)Durch- suchung beteiligten Polizisten ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Aargau bzw. an die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau (für die Einsicht in die Akten, worin die Anga- ben ersichtlich sind) zu verweisen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. 1.2.2. Die Ausführungen in der Beschwerde richten sich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der (Haus-)Durchsuchung vom 14. Septem- ber 2022 sowie das Verhalten der Polizei. Bei der (Haus-)Durchsuchung vom 14. September 2022 handelt es sich um eine bereits durchgeführte Zwangsmassnahme. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktu- ellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der An- ordnung (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Aller- dings kann die Frage, ob die (Haus-)Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlag- nahme geprüft werden, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der (Haus-)Durchsuchung vom 14. Septem- ber 2022 und des Verhaltens der anwesenden Beamten einzugehen sein (nachstehende E. 4.1). 1.2.3. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin, soweit sich die Beschwerde gegen die Durch- führung (Verhalten der anwesenden Polizisten) sowie die Sicherstellungen -4- und Beschlagnahmen der anlässlich der (Haus-)Durchsuchung vorgefun- denen Gegenstände bzw. des von der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle am Bahnhof Aarau mitgeführten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 richtet (vgl. Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände vom 14. September 2022 in den Untersuchungsakten [UA] Dossier Zwangsmass- nahmen sowie betreffend das Bargeld die Einvernahme mit der Beschwer- deführerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist insoweit einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, sie habe die schriftliche Bestätigung der am 14. September 2022 mündlich angeordne- ten (Haus-)Durchsuchung erst am Freitag, 16. September 2022 auf der Post abholen können. Durchsuchungen können in dringenden Fällen mündlich angeordnet und nachfolgend schriftlich bestätigt werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin am 14. Sep- tember 2022 an ihrem Wohnort deliktsrelevante Gegenstände beiseite- schaffen kann, war es notwendig, die (Haus-)Durchsuchung umgehend nach der im Anschluss an die Polizeikontrolle am Bahnhof Aarau durchge- führten Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Damit ist das Vorgehen der Kantonspolizei Aargau und der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau (mündliche Anordnung der (Haus-)Durchsuchung mit nachfol- gender schriftlicher Bestätigung) nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin stehe im Verdacht, sich wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. Gemäss den Aussagen von C. und den Feststellungen der Kantonspolizei Aargau soll sie am 14. September 2022 am Bahnhof Aarau insgesamt vier Briefchen Heroin an C. abgegeben haben. Deshalb sei zu vermuten, dass sich am Wohnort der Beschwerdeführerin Betäu- bungsmittel sowie Betäubungsmittelutensilien befänden. Ihr Mobiltelefon bzw. ihre Mobiltelefone seien auf weitere Hinweise zu durchsuchen. Ge- genstände, die als Beweismittel gebraucht würden bzw. voraussichtlich ein- zuziehen seien und Vermögenswerte, die der Kostensicherung dienten, seien zu beschlagnahmen. 3.2. Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, die diensthabenden Beamten der Kantonspolizei Aargau hätten sie am 14. September 2022 wie eine Schwerverbrecherin behandelt und ihr sogar Freiheitsberaubung angedroht, sofern sie der Durchsuchung nicht zu- stimme. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 habe sie in -5- den Tagen vor der (Haus-)Durchsuchung von ihrem Bankkonto abgeho- ben. Die ebenfalls beschlagnahmte Waage sowie die Drogenersatzmedi- kamente fordere sie umgehend zurück. 3.3. Mit Beschwerdeantwort hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem entgegen, dass aufgrund der Feststellungen der Kantonspolizei Aargau am Bahnhof Aarau sowie der Aussagen von C. konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Veräusse- rung von Heroin eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte. Aufgrund dessen habe die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau mündlich eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschwerdeführerin angeordnet. Anschliessend sei die Anordnung schrift- lich bestätigt worden. Anlässlich der (Haus-)Durchsuchung seien Heroin, eine Präzisionswaage und mehrere hundert rezeptpflichtige, betäubungs- mittelhaltige Medikamente gefunden worden. Weiter habe die Beschwer- deführerin Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 in Gassenstückelung mit sich geführt. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin führt nicht näher aus, inwiefern sie anlässlich der (Haus-)Durchsuchung von den beteiligten Polizisten bedroht bzw. unpro- fessionell behandelt worden sein soll. Aus dem Vollzugsbericht vom 21. September 2022 (Ziff. 3 und 4) ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass es anlässlich der (Haus-)Durchsuchung zu Problemen bzw. Ausfälligkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und den beteiligten Polizisten gekom- men sein soll (Vollzugsbericht in UA Dossier Zwangsmassnahmen). Die (Haus-)Durchsuchung lief ordnungsgemäss und ruhig ab. Die Beschwer- deführerin habe die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe (Betäubungsmittel- handel) vehement bestritten (Vollzugsbericht Ziff. 4), was jedoch keinen Grund für ein unsachgemässes Verhalten der beteiligten Polizisten ihr ge- genüber darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beteiligten Polizis- ten aufgrund von Äusserungen oder dem Verhalten der Beschwerdeführe- rin entsprechende Massnahmen hätten ergreifen müssen. Schliesslich war die Hausdurchsuchung vorschriftsgemäss zunächst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich bestätigt worden. Zusammenfassend erge- ben sich keine Hinweise für ein unsachgemässes Verhalten der an der (Haus-)Durchsuchung beteiligten Polizisten oder eine rechtswidrige, mittels Drohungen durchgesetzte Durchsuchung oder Anordnung derselben. Dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung nicht vor- lagen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, weshalb sich eine wei- tergehende Prüfung erübrigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangs- massnahme richtet. -6- 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der anlässlich der (Haus-)Durchsuchung sichergestellten und beschlagnahmten Präzisions- waage und Medikamente sowie des anlässlich der Polizeikontrolle am Bahnhof Aarau mitgeführten Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00. 4.3. 4.3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). 4.3.2. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wo- nach das inkriminierte Verhalten die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Dabei muss sich der Tatverdacht aus konkreten Tatsachen ergeben, die eine vorläufige Subsumption unter einen bestimmten Tatbe- stand erlauben. Zu klären ist mithin, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor- liegen, die Strafverfolgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2011 vom 17. November 2011 E. 2.1; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Anlässlich einer Präventionskontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 14. September 2022 am Bahnhof Aarau wurde beobachtet, dass die Be- schwerdeführerin Betäubungsmittel, abgepackt in kleine Briefchen, an di- verse Personen übergeben hat (Vollzugsbericht vom 21. September 2022 Ziff. 1 in UA Dossier Zwangsmassnahmen; Fotomappe mit Aufnahmen vom Geschehen in der Beilage zur Beschwerdeantwort). Zudem hatte die Be- schwerdeführerin Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 in gassenüblicher Stü- ckelung (3 x Fr. 50.00, 7 x Fr. 20.00, 4 x Fr. 10.00) bei sich (Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendos- sier Frage 26). Weiter sagte der vermeintliche Käufer der Betäubungsmit- tel, C., aus, dass er Heroin bei der Beschwerdeführerin bezogen habe (Voll- zugsbericht vom 21. September 2022 Ziff. 2 in UA Dossier Zwangsmass- nahmen; Einvernahme mit C. vom 14. September 2022 in UA Straftaten- dossier Fragen 24 ff.). Diese Umstände sprechen dafür, dass die Be- schwerdeführerin mit Betäubungsmitteln handeln könnte, was unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Bargeld von ihrem Bankkonto abgehoben, gilt. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO liegt damit vor. -7- 4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme dient dazu, dass der Sachrichter anlässlich der Haupt- verhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, 2011, S. 73 f., 131 f.). Im Zeitpunkt der Untersu- chung genügt eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrschein- lich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersu- chenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatum- stände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 74 f., 131 f.). 4.4.2. Die anlässlich der (Haus-)Durchsuchung sichergestellten Medikamente, die Präzisionswaage (Verzeichnis der Zufallsfunde vom 14. Septem- ber 2022; Vollzugsbericht vom 21. September 2022 S. 2, beides in UA Dos- sier Zwangsmassnahmen) sowie das im Rahmen der Präventionskontrolle bei der Beschwerdeführerin gefundene Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 (Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier Frage 26) sind geeignet und erforderlich, um den Be- weis dafür zu sichern, dass die Beschwerdeführerin mit Betäubungsmitteln handelt. Insbesondere aufgrund der grossen Menge an rezeptpflichtigen Medikamenten (circa 100 Pillen) sowie des Bargeldes in gassenüblicher Stückelung liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin mit Betäubungsmit- teln Handel betreiben könnte. Demnach ist die Beschlagnahme der Präzisionswaage, der Medikamente sowie der Barschaft, gegen welche die Beschwerdeführerin sich wehrt, ge- stützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. Insofern die Be- schwerdeführerin auf gewisse der beschlagnahmten Medikamente ange- wiesen ist, ist im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme festzuhalten, dass ihr bis zum nächsten Abgabetermin durch die Apotheke eine ausreichende Menge an Medikamenten belassen wurde (Vollzugsbe- richt vom 21. September 2022 Ziff. 3 in UA Dossier Zwangsmassnahmen). 4.5. 4.5.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahmung zur Sicherstellung von allfälli- -8- gen (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geld- strafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) vorläufig konfisziert werden. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs. 2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur De- ckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Für die Deckungsbeschlag- nahmen kann auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschul- digten herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) muss die Beschlagnahme geeignet und erfor- derlich sein, um die Kostendeckung sicherzustellen. Ob die Deckungsbe- schlagnahme in diesem Sinne verhältnismässig ist, beurteilt sich zunächst danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte sei- ner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Ver- mögens (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.5.2. Des Weiteren ist eine Beschlagnahme auch im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehungsbe- schlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Straf- richter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich un- zulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konserva- tive) prozessuale Massnahme hat die Beschwerdeinstanz bei der Beurtei- lung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als der für die (defini- tive) Einziehung zuständige Sachrichter – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.w.H.). Für eine Einziehungsbeschlagnahme fallen insbesondere Gegenstände in Betracht, die mutmasslich der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 82 f.). Vermögensein- ziehungen setzen voraus, dass Vermögenswerte mit der begangenen Tat in einem Zusammenhang i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB stehen. Ohne diesen Deliktskonnex fällt eine Einziehung ausser Betracht. Für eine Beschlag- nahme bedarf es entsprechend einer voraussichtlichen adäquaten, we- sentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert. Demgemäss müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hy- pothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in relevantem Zu- sammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 144 f.). -9- 4.5.3. Die Beschlagnahme des Bargeldes erweist sich nicht nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als zulässig, sondern auch gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und lit. d StPO. Wie in E. 4.3.2 dargelegt, besteht der hinrei- chende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Handel mit Betäubungs- mitteln betreiben könnte. Bei dem bei der Beschwerdeführerin sicherge- stellten Bargeld in Höhe von Fr. 330.00 handelt es sich um Vermögens- werte, die mutmasslich aus der Erfüllung des Straftatbestands stammen, der Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet. Es unterliegt daher allenfalls der Vermögenseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB. Der defi- nitive Entscheid darüber obliegt dem Strafrichter. Die Beschlagnahme der Vermögenswerte ist auch geeignet und erforder- lich, um die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sicherzustellen. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Einziehung überwiegt so- dann das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Herausgabe der Vermögenswerte. Die Verhältnismässigkeit i.e.S. ist daher ebenfalls zu be- jahen. Zudem ist die Beschlagnahme des Bargeldes in Höhe von Fr. 330.00 zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und/oder einer allfälligen Busse/Geld- strafe geeignet. Da die Beschwerdeführerin das Geld verbrauchen wollte, unter anderem für einen Grosseinkauf (Einvernahme mit der Beschwerde- führerin vom 14. September 2022 in UA Straftatendossier Frage 28), ist die Beschlagnahme zur Kostendeckung auch verhältnismässig. Demnach ist die Beschlagnahme des Bargeldes gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO nicht zu beanstanden. 4.6. Zusammenfassend sind die angefochtenen Beschlagnahmen (Präzisions- waage, Medikamente, Bargeld) nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 839.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli