3. Sind wie vorliegend alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand und wird ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Verwaltung geführt, ist für die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staatsanwalts die Aufsichtskommission der Justiz zuständig (§ 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO). Der vorliegende Entscheid ist hierfür der Aufsichtskommission der Justiz zuzustellen. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: