Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstandsgründe offensichtlich gegeben. Die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vertraulichen Bericht vom 8. August 2022 ist mit dem im Entscheid [Verfahrensnummer] erwähnten Strafverfahren eng verknüpft. -5-