2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.