Die Leitung der Staatsanwaltschaft Aargau sei Empfängerin des fraglichen Berichts und des fraglichen E-Mail gewesen. Sie sei damit potentiell tatverdächtig. Aufgrund dieser Verdachtslage erscheine es als ausgeschlossen, dass ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Aargau die vorliegenden Sachverhalte beurteile, weshalb ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 StPO für alle ordentlichen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Staatsanwaltschaft Aargau vorliege. -4-