Des Weiteren sei eine Urkundenfälschung beanzeigt worden: In der Strafanzeige von D. vom 9. Juni 2021 gegen E. und F. sei ein E-Mail vom 12. Juni 2020 von F. als Beweismittel eingereicht worden. Dieses sei gegenüber dem Original stark verkürzt. Wer die Kürzung vorgenommen habe und wie das E-Mail zum Anzeiger D. gelangt sei, sei unbekannt. Das Original des E-Mails habe F. am 12. Juni 2020 C., DV DVI, N., GS DVI, sowie im "Cc" an den leitenden Oberstaatsanwalt L. und dessen Stellvertreter M. sowie Staatsanwalt E. zugestellt.