1. 1.1. Die Gesuchstellerin hat ein Ausstandsgesuch für die ganze Staatsanwaltschaft Aargau gestellt. Dessen Beurteilung fällt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und Anhang 1 (Ziff. 2 Abs. 5 lit. b) der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- -3-