Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.317 / pg (STA.2022.351) Art. 333 Entscheid vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin P. Gloor Gesuchstellerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Ausstandsbegehren in der Strafsache gegen Unbekannt -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 22. September 2022 erstattete der Vorsteher des Departements Volks- wirtschaft und Inneres [DVI] des Kantons Aargau, Regierungsrat C., bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Zusammenhang mit einem vertraulichen Bericht des DVI vom 8. August 2022 an die grossrätliche Kommission für öffentliche Sicherheit betreffend die Strafanzeige von D. gegen E., Leitender Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft B., und F., Lei- tende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft A., Strafanzeige gegen Unbe- kannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. 1.2. Im Zusammenhang mit dem von D. initiierten Strafverfahren gegen E. und F. reichte F. im Rahmen der von ihr erstatteten Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 im erwähnten Strafverfahren eine Strafanzeige gegen Unbe- kannt wegen Urkundenfälschung ein. 2. Am 26. September 2022 reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau ein Ausstandbegehren mit folgendem Antrag ein: " Es sei für die strafrechtliche Beurteilung der Sachverhalte gemäss der Meldung des DV DVI vom 22. September 2022 bzw. gemäss der Be- schwerdeantwort F. vom 8. Juli 2022 das Ausstandsbegehren der Ober- staatsanwaltschaft für die ganze Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gutzuheissen und es sei in Anwendung von § 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Gesuchstellerin hat ein Ausstandsgesuch für die ganze Staatsanwalt- schaft Aargau gestellt. Dessen Beurteilung fällt gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und Anhang 1 (Ziff. 2 Abs. 5 lit. b) der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Novem- ber 2012 in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- -3- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren. 2. 2.1. Zur Begründung ihres Gesuchs führt die Gesuchstellerin aus, dass der Vor- steher des DVI am 22. September 2022 eine Anzeige wegen Amtsgeheim- nisverletzung erstattet habe. Der Melder gehe davon aus, dass ein vertrau- licher Bericht vom 8. August 2022 an die Kommission für öffentliche Sicher- heit sowie Informationen aus der Kommissionssitzung vom 14. September 2022 unberechtigten Dritten zugänglich gemacht worden seien. Der fragli- che Bericht sei u.a. dem Regierungsrat, unbekannten Personen des GES DVI, der Kantonspolizei Aargau, dem Kommandanten J. sowie dessen Stellvertreter K., der "Staatsanwaltschaft Aargau", dem leitenden Ober- staatsanwalt L. sowie dessen Stellvertreter M., Mitgliedern der Kommission öffentliche Sicherheit und Sitzungsteilnehmern an der SIK-Sitzung vom 14. September 2022 bekannt gewesen. Des Weiteren sei eine Urkundenfälschung beanzeigt worden: In der Straf- anzeige von D. vom 9. Juni 2021 gegen E. und F. sei ein E-Mail vom 12. Juni 2020 von F. als Beweismittel eingereicht worden. Dieses sei ge- genüber dem Original stark verkürzt. Wer die Kürzung vorgenommen habe und wie das E-Mail zum Anzeiger D. gelangt sei, sei unbekannt. Das Origi- nal des E-Mails habe F. am 12. Juni 2020 C., DV DVI, N., GS DVI, sowie im "Cc" an den leitenden Oberstaatsanwalt L. und dessen Stellvertreter M. sowie Staatsanwalt E. zugestellt. Die Leitung der Staatsanwaltschaft Aargau sei Empfängerin des fraglichen Berichts und des fraglichen E-Mail gewesen. Sie sei damit potentiell tatver- dächtig. Aufgrund dieser Verdachtslage erscheine es als ausgeschlossen, dass ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Aargau die vorliegenden Sachverhalte beurteile, weshalb ein Ausstands- grund gemäss Art. 56 StPO für alle ordentlichen Staatsanwälte und Staats- anwältinnen der Staatsanwaltschaft Aargau vorliege. -4- 2.2. 2.2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e der genannten Be- stimmung genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2.2. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersu- chungs- und Anklagebehörde konkretisiert Art. 56 StPO den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Diese Garan- tie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzel- fall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gege- benheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Solche Um- stände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Beamten oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit bzw. den Anschein, der Staatsanwalt lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten, erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Staatsanwalt tatsächlich befan- gen ist (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.1; 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.3. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess bereits mit Entscheid vom 23. August 2021 [Verfahrensnum- mer] ein Ausstandsgesuch betreffend die gesamte Staatsanwaltschaft Aar- gau gut. Dem Entscheid lag das durch die Strafanzeige von D. gegen E. und F. initiierte Strafverfahren zugrunde. Im genannten Entscheid wurde ausgeführt, aufgrund der Vielzahl der involvierten leitenden Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte und des inhärenten institutionellen Konflikts, der mit den Anschuldigungen des Anzeigers einhergehe, seien die Ausstands- gründe offensichtlich gegeben. Die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung betreffend den vertraulichen Bericht vom 8. August 2022 ist mit dem im Entscheid [Verfahrensnummer] erwähnten Strafverfahren eng verknüpft. -5- Das der beanzeigten Urkundenfälschung zugrundeliegende E-Mail bildet gar Bestandteil der Strafanzeige von D. Der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist daher auch vorliegend für sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau zu bejahen und das Ausstandsgesuch somit gutzuheissen. 3. Sind wie vorliegend alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand und wird ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Verwaltung geführt, ist für die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausser- ordentlichen Staatsanwalts die Aufsichtskommission der Justiz zuständig (§ 7 Abs. 4bis lit. b EG StPO). Der vorliegende Entscheid ist hierfür der Auf- sichtskommission der Justiz zuzustellen. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Behand- lung der gegen Unbekannt gerichteten Strafanzeigen (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Urkundenfälschung) für sämtliche Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte des Kantons Aargau gestellte Ausstands- gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli P. Gloor