5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 357.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)