 Dem Beschwerdeführer wird unter Androhung der Rückversetzung in Untersuchungshaft untersagt, mit B. oder mit C. Kontakt aufzunehmen, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Textnachricht, per soziale Medien oder in sonst einer Weise  Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich an der Wohnadresse von B. aufzuhalten. Bei zufälligem Aufeinandertreffen mit B. hat er sich umgehend zu entfernen. Diese Ersatzmassnahmen werden bis zum 11. November 2022 befristet. 4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, unverzüglich die Geschädigte über die Haftentlassung zu benachrichtigen.