1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2022 aufgehoben. 2. Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 3. Es werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: - 10 -