7. 7.1. Nachdem der Beschwerdeführer seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragte und seinem Rechtsbegehren nur unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen entsprochen wurde, sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 1/3 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: