tere Strafverfolgung des Beschwerdeführers und damit implizit dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft (Einvernahme vom 15. September 2022, Frage/Antwort 43). Die weiteren vom Gutachter angesprochenen Ersatzmassnahmen (Psychotherapie/Psychopharmakotherapie, Begleitung beim Sozialamt) sind primär therapeutischer Natur, weshalb (vorerst) auf ihren Erlass zu verzichten ist. 6. Zusammenfassend ist die am 22. September 2022 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs aufzuheben und die Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen anzuordnen. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.