Eine solche Ersatzmassnahme erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, der Wiederholungsgefahr zu begegnen, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bereits vorgängig seine Bereitschaft bekundete, innerhalb der nächsten zwei Jahre keinen Kontakt mit der ehemaligen Partnerin aufzunehmen (Gutachten S. 27). Die Ersatzmassnahme erscheint verhältnismässig, schränkt sie doch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht übermässig ein. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ein Kontaktverbot halten würde. Zudem wünscht auch die Geschädigte keine wei- -9-