5.2. Hinsichtlich Ersatzmassnahmen legte der Gutachter in seinem Gutachten dar, dass die hohe Rückfallwahrscheinlich primär gegenüber der Geschädigten und Tochter sowie gegenüber potenziell neuen Partnerinnen gegeben sei. Diesem Risiko kann mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot begegnet werden. Eine solche Ersatzmassnahme erscheint sowohl geeignet als auch erforderlich, der Wiederholungsgefahr zu begegnen, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung bereits vorgängig seine Bereitschaft bekundete, innerhalb der nächsten zwei Jahre keinen Kontakt mit der ehemaligen Partnerin aufzunehmen (Gutachten S. 27).