Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) bzw. dem Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO), entgegengewirkt werden. Sodann besteht die Möglichkeit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO).