die Beziehung mit ihm beende. Es liegen damit einschlägige Vortaten i.S. von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. 4.5. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallwahrscheinlich bei Auftreten einer ähnlichen Situation ist die Wiederholungsgefahr damit ausreichend belegt. 4.6. Nachdem mit der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).