4.4. Der Beschwerdeführer ist mehrerer Vergehen – versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) – dringend verdächtig. Er wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juni 2022 wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfacher zum Teil versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und zur einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.