Die Begutachtung basierte auf den massgebenden Akten und auch auf einer 2 1/2-stündigen Untersuchung, bei welcher der Gutachter seine Aussagen erhob. Dass er hierbei seiner psychiatrischen Untersuchung die Hypothese zugrunde zu legen hat, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Es bestehen somit keine triftigen Gründe, die geeignet wären, Zweifel am psychiatrischen Gutachten und an der festgestellten hohen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu erwecken.