4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 26. September 2022 wendet, ist festzuhalten, dass dem Gutachter sämtliche Einvernahmeprotokolle vor Vollendung des Gutachtens zur Verfügung standen. Insbesondere fand die Untersuchung erst am 17. September 2022 und damit nach der Einvernahme der Geschädigten vom 15. September 2022 statt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass dem Gutachter die geänderten Aussagen der Geschädigten bekannt waren. Die Begutachtung basierte auf den massgebenden Akten und auch auf einer 2 1/2-stündigen Untersuchung, bei welcher der Gutachter seine Aussagen erhob.