keit auszugehen. In anderen allgemeinen Situationen sei die Rückfallwahrscheinlichkeit gering (S. 25 f.). Eine deutlich hohe Wahrscheinlichkeit sei gegenüber der ehemaligen Partnerin, deren Tochter und potenziell neuen Partnerinnen auszusprechen. Zudem sei auch auf die potenzielle Selbstgefährdung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Wenn die Untersuchungshaft aufgehoben würde, sei dringend eine absolute Kontaktsperre mit Wegweisung und Rayonverbot indiziert, um jeglichen Kontakt zur ehemaligen Partnerin und deren Kind zu unterbinden. Zusätzlich wäre auch ein absolutes Kontaktverbot sowohl mittels neuer Medien als auch mittels Telefon oder postalisch dringend nötig (S. 26).